Steuern sparen durch höhere Spendenabzugsmöglichkeit

 

Schon bisher konnten Spenden an gemeinnützige Organisationen in der jährlichen Einkommensteuererklärung als sogenannte Sonderausgaben angegeben werden. Die Details, vor allem der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden, waren jedoch recht kompliziert geregelt. Bisher galten unterschiedliche Abzugsbeträge (5% bzw. 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte) je nachdem welchen Zweck die geförderte Einrichtung verfolgte. Unterstützte man mit seiner Spende z.B. religiöse Zwecke, konnte diese in Höhe von maximal 5% des Gesamtbetrags aller in der Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte berücksichtigt werden. Kam die finanzielle Unterstützung hingegen z.B. einem mildtätigen oder kulturellen Zweck zugute, war ein Höchstbetrag von 10% des Einkommens zulässig.

Durch die vom Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung wird die Abzugsfähigkeit von Spenden deutlich erhöht und übersichtlicher: Es können einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden, unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die unterstützte Organisation verfolgt. Dies bewirkt beim Steuerpflichtigen eine Verringerung des Gesamtbetrags der Einkünfte und führt dadurch letztlich zu einer Verringerung der persönlichen Steuerlast. Dieses Gesetz ist sogar rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Damit können Spender bereits für den Veranlagungszeitraum 2007 von der erhöhten Spendenabzugsfähigkeit Gebrauch machen.

Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt künftig, dass diese in einem Zeitraum von 10 Jahren einmalig in Höhe von 1.000.000 Euro als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Dieser Sonderausgabenabzug ist zusätzlich zum  normalen Spendenabzug von 20% möglich und gilt für jeden Ehegatten gesondert. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist der Sonderausgabenabzug für Spenden an Stiftungen nicht mehr auf das Gründungsjahr der Stiftung beschränkt, sondern gilt auch in der Zeit danach für Zustiftungen.

Über die gesetzlichen Neuerungen können sich nicht nur die Spender, sondern auch die gemeinnützigen Organisationen freuen. Denn die erhöhte Spendenabzugsfähigkeit birgt jetzt die Chance, durch Spendenaufrufe und mit gezielten Informationen die Spendenfreudigkeit des Freundes- und Unterstützerkreises und damit die finanzielle Grundlage der gemeinnützigen Organisation zu erhöhen.

Mit freundlicher Genehmigung des Autors Rechtsanwalt Martin Franke.